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Umzugskosten von den Steuern abziehen: Was in der Schweiz gilt

Wann Umzugskosten abziehbar sind, was bei Zahlungen des Arbeitgebers gilt und welche Ausnahmen es gibt.

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Movline24
9.10.2026
Umzugskosten von den Steuern abziehen: Was in der Schweiz gilt

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Ein Umzug kostet schnell mehrere tausend Franken. Da liegt die Frage nahe, ob sich ein Teil davon bei den Steuern zurückholen lässt. Die kurze Antwort: In der Schweiz sind private Umzugskosten in der Regel nicht abziehbar. Es gibt aber Ausnahmen, vor allem bei beruflich erzwungenen Umzügen und bei Selbständigen. Dieser Ratgeber erklärt die Regeln und zeigt, wie Sie trotzdem sparen.

Grundsatz: Umzugskosten sind Lebenshaltungskosten

Umzugskosten gelten grundsätzlich als private Lebenshaltungskosten. Das Kantonale Steueramt Zürich hält in seinem Steuerbuch zu Umzugskosten fest, dass Umzugskosten in der Regel nicht unmittelbar mit der Berufsausübung zusammenhängen. Wer wegen einer grösseren Wohnung, einer neuen Beziehung oder einer schöneren Lage umzieht, kann die Kosten deshalb nicht abziehen. Das gilt auch, wenn Sie für eine neue Stelle freiwillig umziehen.

Ausnahme: Umzug aus beruflichem Zwang

Abziehbar können Umzugskosten sein, wenn der Umzug durch einen äusseren beruflichen Zwang ausgelöst wird. Das Zürcher Steuerbuch nennt als Beispiele eine Residenzpflicht oder die Verlegung des Firmensitzes. Der Gedanke dahinter: Sie ziehen um, um Ihre bisherige Stelle zu behalten, nicht weil Sie freiwillig eine neue angenommen haben.

Auch dann sind nur die eigentlichen Umzugskosten abziehbar, zum Beispiel die Rechnung der Umzugsfirma. Ausgaben für neue Möbel, Vorhänge, Teppiche oder Geräte gehören nicht dazu.

Typische Fälle im Überblick

  • Umzug in eine schönere oder grössere Wohnung: nicht abziehbar
  • Umzug wegen einer neuen Stelle, die Sie selbst gewählt haben: in der Regel nicht abziehbar
  • Umzug, weil der Arbeitgeber seinen Sitz verlegt: kann abziehbar sein
  • Umzug wegen einer Residenzpflicht: kann abziehbar sein
  • Geschäftsumzug von Selbständigen: in der Regel Geschäftsaufwand

Belege aufbewahren

Bewahren Sie Offerte, Auftragsbestätigung und Rechnung der Umzugsfirma auf, ebenso ein Schreiben des Arbeitgebers, das den beruflichen Grund belegt. So können Sie einen Abzug gegenüber dem Steueramt begründen. Halten Sie die Rechnung möglichst nach Leistungen gegliedert, also Transport getrennt von Möbelkäufen oder Reinigung.

Offerten und Rechnungen, die Sie belegen können

Wer einen Abzug geltend machen will, braucht saubere Unterlagen. Achten Sie darauf, dass Offerte und Rechnung Datum, alte und neue Adresse sowie die Leistungen einzeln aufführen. Die Offerten, die Sie über Movline24 erhalten, kommen per E-Mail und sind damit gut dokumentiert. Bewahren Sie sie zusammen mit der Rechnung und dem Zahlungsbeleg auf, bis die Steuerveranlagung rechtskräftig ist.

Wenn der Arbeitgeber den Umzug bezahlt

Übernimmt der Arbeitgeber Umzugskosten, muss er dies im Lohnausweis angeben. Gemäss der Wegleitung zum Lohnausweis gelten pauschale Umzugsentschädigungen als Lohnbestandteil. Bezahlt der Arbeitgeber bei einem beruflich erzwungenen Umzug, etwa wegen einer Sitzverlegung, die effektiven Kosten, werden diese nur unter den Bemerkungen bescheinigt. Was der Arbeitgeber übernimmt, können Sie nicht zusätzlich in der Steuererklärung abziehen.

Verhandeln Sie bei einem Stellenwechsel über einen Beitrag an den Umzug, lohnt sich deshalb ein Blick auf die Form: eine Pauschale oder die Übernahme der effektiven Rechnung. Lassen Sie sich im Zweifel von einer Steuerfachperson beraten.

Ein Rechenbeispiel

Ein Paar zieht innerhalb des Kantons um, die Umzugsfirma kostet CHF 2'400. Ist der Umzug privat, gibt es keinen Abzug. Muss eine der beiden Personen umziehen, weil der Arbeitgeber seinen Sitz verlegt, kann die Rechnung der Umzugsfirma als Berufskosten geltend gemacht werden. Wie viel Steuern das spart, hängt vom persönlichen Steuersatz ab. Bei einem Grenzsteuersatz von 25 Prozent wären es rund CHF 600. Kosten für neue Vorhänge oder Möbel bleiben in jedem Fall privat.

Häufige Irrtümer

  • «Umzugskosten kann man immer abziehen.» Falsch. Private Umzüge sind nicht abziehbar.
  • «Eine Umzugspauschale des Arbeitgebers ist steuerfrei.» Falsch. Pauschale Umzugsentschädigungen gelten als Lohnbestandteil.
  • «Die neue Einrichtung zählt zu den Umzugskosten.» Falsch. Möbel, Vorhänge, Teppiche und Geräte sind nie Umzugskosten.
  • «Bei einer neuen Stelle ist der Umzug beruflich.» Nicht automatisch. Ein freiwilliger Stellenwechsel gilt nicht als beruflicher Zwang.

Selbständige und Firmen

Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abziehbar (Art. 27 DBG). Zieht ein Geschäft, eine Praxis oder ein Büro um, sind die Umzugskosten deshalb in der Regel Geschäftsaufwand. Offerten für den Firmenumzug finden Sie unter Büroumzug.

Umzug und Steuern: weitere Punkte

  • Stichtag 31. Dezember: Ziehen Sie in einen anderen Kanton, sind Sie für das ganze Jahr dort steuerpflichtig, wo Sie am 31. Dezember wohnen.
  • Fahrkosten neu berechnen: Mit der neuen Adresse ändert sich der Arbeitsweg und damit der Abzug für Fahrkosten.
  • Kantonale Unterschiede: Die Praxis kann sich von Kanton zu Kanton unterscheiden. Fragen Sie im Zweifel beim Steueramt Ihres Wohnkantons nach.
  • Adresse melden: Nach dem Umzug melden Sie sich innert 14 Tagen bei der Gemeinde an, siehe Umzug melden.

Günstiger umziehen statt abziehen

Weil der Steuerabzug für die meisten Privatpersonen wegfällt, lohnt sich ein Preisvergleich umso mehr. Mit Movline24 erhalten Sie bis zu 5 Gratis-Offerten von geprüften Umzugsfirmen. Diese Punkte senken die Kosten:

  • Termin unter der Woche oder in der Monatsmitte wählen
  • Vor dem Umzug ausmisten, damit weniger transportiert wird
  • Selbst packen und nur den Transport buchen
  • Pauschalpreis oder Kostendach vereinbaren

Weitere Tipps finden Sie unter Günstige Umzugsfirma und Umzugsfirma Kosten. Offerten vergleichen Sie direkt im Anfrageformular.

Häufige Fragen

Kann ich Umzugskosten bei einem Stellenwechsel abziehen?

In der Regel nein. Ein freiwilliger Stellenwechsel gilt nicht als beruflicher Zwang. Anders kann es sein, wenn der bisherige Arbeitgeber seinen Sitz verlegt und Sie deshalb umziehen müssen.

Was gilt als äusserer beruflicher Zwang?

Gemeint sind Fälle, in denen der Arbeitgeber den Umzug auslöst, etwa durch eine Residenzpflicht oder die Verlegung des Firmensitzes. Sie ziehen um, um Ihre bisherige Stelle zu behalten.

Sind Kosten für die Endreinigung abziehbar?

Bei einem privaten Umzug nein. Ob sie bei einem beruflich erzwungenen Umzug zu den abziehbaren Umzugskosten zählen, beurteilt das Steueramt im Einzelfall.

Muss ich eine Umzugspauschale des Arbeitgebers versteuern?

Pauschale Umzugsentschädigungen gelten als Lohnbestandteil und erscheinen im Lohnausweis.

Wo finde ich die Regeln meines Kantons?

In der Wegleitung zur Steuererklärung und im Steuerbuch Ihres Kantons. Im Zweifel gibt das kantonale Steueramt Auskunft.

Dieser Ratgeber ersetzt keine Steuerberatung.

Kurz gesagt: Umzugskosten und Steuern

Private Umzugskosten sind in der Schweiz in der Regel nicht abziehbar. Ausnahmen gibt es bei einem Umzug aus beruflichem Zwang und bei Selbständigen. Sparen können Sie mit einem Vergleich von Offerten.

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