Checkliste Auswandern: Wegzug aus der Schweiz Schritt für Schritt
Abmeldung, AHV, Pensionskasse, Säule 3a, Krankenkasse und Steuern: Diese Checkliste zeigt, was Sie vor dem Wegzug erledigen sollten.

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Wer die Schweiz verlässt, muss sich bei der Wohnsitzgemeinde abmelden, die Steuern für das Wegzugsjahr regeln und entscheiden, was mit AHV, Pensionskasse, Säule 3a und Krankenkasse geschieht. Schweizerinnen und Schweizer melden sich zudem innert 90 Tagen bei der zuständigen Schweizer Vertretung im Ausland an. Diese Checkliste ordnet alle Aufgaben nach Zeitpunkt, damit Sie nichts vergessen. Sie richtet sich an Privatpersonen, die ihren Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegen.
Früh beginnen: 6 bis 12 Monate vor dem Wegzug
Der grösste Zeitfresser beim Auswandern sind die Formalitäten im Zielland. Laut dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) kann es zwischen drei Monaten und zwei Jahren dauern, bis Visum, Aufenthalts- oder Arbeitsbewilligung vorliegen. Klären Sie deshalb als Erstes bei der Botschaft oder dem Konsulat des Ziellandes, welche Bewilligung Sie brauchen. In manchen Ländern müssen Sie das Verfahren schon starten, bevor Sie die Schweiz verlassen.
- Einreise und Aufenthalt: Bewilligung beantragen, Fristen und nötige Dokumente notieren.
- Ausweise: Prüfen, ob Pass und Identitätskarte noch lange genug gültig sind.
- Urkunden: Geburts- oder Eheurkunde und Diplome bei Bedarf übersetzen und beglaubigen lassen.
- Gesundheit: Impfungen für das Zielland prüfen, Rezepte und Krankengeschichte mitnehmen.
- Haustiere: Mikrochip, Impfausweis und allfällige Quarantäneregeln des Ziellandes abklären.
Wohnung, Verträge und Abos kündigen
Ihre Mietwohnung kündigen Sie wie bei jedem Umzug schriftlich und fristgerecht. Welche Fristen und Termine gelten, lesen Sie im Ratgeber Kündigungstermine Wohnung. Planen Sie auch die Wohnungsabgabe frühzeitig, denn nach dem Wegzug ist es schwierig, kurzfristig für eine Nachreinigung oder Reparatur zurückzukommen. Eine Übersicht bietet die Checkliste Wohnungsabgabe.
Gehen Sie zudem alle laufenden Verträge durch: Handy, Internet, TV, Strom, Leasing, Versicherungen, Fitnessabo, Zeitungen und Vereine. Viele Verträge haben Kündigungsfristen von mehreren Monaten. Fragen Sie bei Ihrer Bank nach, ob Sie das Konto vom Ausland aus weiterführen können und zu welchen Kosten. Laut EDA schränken manche Banken ihr Angebot für Kundinnen und Kunden mit Wohnsitz im Ausland ein.
Sozialversicherungen: AHV, Pensionskasse und Säule 3a
AHV
Ziehen Sie in einen Staat der EU oder EFTA, sind Sie in der Regel im dortigen System versichert. Ausserhalb der EU und EFTA können Sie unter Umständen der freiwilligen AHV/IV beitreten. Laut dem Merkblatt 10.02 der AHV/IV (Stand 1. Januar 2025) müssen Sie dafür unmittelbar vor dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung während mindestens fünf aufeinanderfolgenden Jahren versichert gewesen sein. Die Anmeldung muss innert eines Jahres erfolgen. Wer bereits eine Rente bezieht, meldet den Wegzug seiner Ausgleichskasse.
Pensionskasse
Bei einem Stellenaustritt wird Ihr Guthaben aus der Pensionskasse als Freizügigkeitsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice überwiesen, sofern Sie es nicht in eine neue Vorsorgeeinrichtung einbringen. Verlassen Sie die Schweiz endgültig, ist eine Barauszahlung möglich, allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Den obligatorischen Teil erhalten Sie nicht bar, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Staat obligatorisch rentenversichert sind. Das hält das Bundesamt für Sozialversicherungen fest. Der überobligatorische Teil kann in der Regel ausbezahlt werden. Fragen Sie Ihre Pensionskasse früh nach den genauen Unterlagen.
Säule 3a
Das endgültige Verlassen der Schweiz gehört zu den Gründen, aus denen Sie Ihr Guthaben der Säule 3a vorzeitig beziehen können. Viele Banken zahlen frühestens rund einen Monat vor dem Wegzug aus und verlangen eine Abmeldebestätigung. Prüfen Sie, ob Sie Ihre Konten gestaffelt auflösen können und wann sich der Bezug steuerlich lohnt.
Steuern auf Kapitalbezügen
Wird Kapital aus Pensionskasse oder Säule 3a erst nach dem Wegzug ausbezahlt, behält die Schweiz eine Quellensteuer ein. Ob Sie diese zurückfordern können, hängt vom Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem neuen Wohnland ab. Laut dem Merkblatt des Kantons Aargau zur Quellensteuer auf Vorsorgeleistungen (Stand 2026) ist der Antrag innert drei Jahren nach der Auszahlung zu stellen. Ohne Abkommen ist die Quellensteuer definitiv.
Krankenkasse und Versicherungen
Die obligatorische Grundversicherung nach KVG endet beim Wegzug ins Ausland in der Regel. Ausnahmen gibt es etwa für gewisse Rentnerinnen und Rentner, die in einen EU- oder EFTA-Staat ziehen, und für Personen, die von einem Schweizer Arbeitgeber entsandt werden. Melden Sie den Wegzug Ihrer Krankenkasse mit der Abmeldebestätigung der Gemeinde. Für die Zeit danach brauchen Sie eine Versicherung im Zielland oder eine private internationale Krankenversicherung. Für Studierende und Pensionierte ist ein Versicherungsnachweis oft Voraussetzung für die Aufenthaltsbewilligung.
Denken Sie auch an Hausrat- und Privathaftpflichtversicherung. Ohne Wohnsitz in der Schweiz endet dieser Schutz meist. Sprechen Sie mit Ihrer Versicherung, ab wann der Vertrag aufgelöst wird und ob Ihr Hausrat während des Transports versichert ist. Mehr dazu lesen Sie im Ratgeber Hausratversicherung beim Umzug.
Steuern im Wegzugsjahr
Ziehen Sie während des Jahres ins Ausland, endet Ihre unbeschränkte Steuerpflicht in der Schweiz mit dem Wegzug. Sie reichen für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Wegzug eine eigene Steuererklärung ein. Das Vermögen wird mit dem Stand am Ende der Steuerpflicht deklariert. Je nach Kanton müssen Sie die Steuern vor der Ausreise bezahlen oder eine Zustelladresse beziehungsweise eine Vertretung in der Schweiz angeben. Nehmen Sie deshalb früh Kontakt mit dem Steueramt Ihrer Gemeinde auf.
Besitzen Sie weiterhin eine Liegenschaft in der Schweiz oder erzielen Sie hier Einkommen, bleiben Sie beschränkt steuerpflichtig. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten.
Militärdienst und Wehrpflichtersatz
Militärdienstpflichtige, die länger als zwölf Monate ins Ausland gehen oder sich abmelden, brauchen einen militärischen Auslandurlaub. Das Gesuch reichen Sie laut EDA rund zwei Monate im Voraus beim Kreiskommando Ihres Kantons ein. Bewilligt wird es erst, wenn offene Pflichten wie Schiesspflicht oder Wehrpflichtersatz erfüllt sind. Für Zivildienstleistende ist die regionale Vollzugsstelle zuständig.
Hausrat, Zügeln und Zoll
Überlegen Sie früh, was Sie mitnehmen. Ein Auslandumzug ist teurer als ein Umzug im Inland, und jedes Möbelstück zählt beim Volumen. Verkaufen, verschenken oder entsorgen Sie, was Sie nicht mehr brauchen. Tipps dazu finden Sie im Ratgeber Wohin mit alten Möbeln?.
Hausrat können Sie in vielen Ländern zollfrei einführen, wenn Sie Ihren Wohnsitz dorthin verlegen. Laut EDA brauchen Sie dafür in der Regel eine Inventarliste und beim Verlassen der Schweiz eine Ausfuhranmeldung. Die genauen Regeln legt das Zielland fest. Erkundigen Sie sich bei dessen Zollbehörde, welche Fristen und Nachweise gelten, und klären Sie auch die Einfuhr von Auto, Medikamenten und Haustieren.
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Die letzten Wochen: Abmelden und abreisen
- Bei der Gemeinde abmelden: Melden Sie sich bei Ihrer Wohnsitzgemeinde ab, in vielen Gemeinden spätestens am Tag des Wegzugs. Schweizer Bürgerinnen und Bürger erhalten dabei ihren Heimatschein zurück.
- Strassenverkehrsamt informieren: Melden Sie den definitiven Wegzug und klären Sie, ob Ihr Führerausweis im Zielland anerkannt oder umgetauscht werden muss.
- Post umleiten: Richten Sie einen Nachsendeauftrag ein und informieren Sie Bank, Versicherungen und Behörden über Ihre neue Adresse.
- Krankenkasse und Versicherungen: Abmeldebestätigung einreichen, Kündigungen bestätigen lassen.
- Wohnung abgeben: Endreinigung, Abgabeprotokoll und Rückgabe aller Schlüssel.
- Reisedokumente bereithalten: Pass, Bewilligungen, Abmeldebestätigung und Inventarliste griffbereit einpacken.
Nach der Ankunft im Zielland
Melden Sie sich gemäss den Regeln des neuen Wohnlandes bei den Behörden an. Als Schweizerin oder Schweizer melden Sie sich zudem innert 90 Tagen nach der Abmeldung bei der zuständigen Schweizer Botschaft oder dem Konsulat an. Die Anmeldung im Auslandschweizerregister ist kostenlos und online möglich. Sie brauchen dafür Pass oder Identitätskarte, die Abmeldebestätigung der Gemeinde und, falls vorhanden, den Heimatschein. Über die Vertretung können Sie sich auch ins Stimmregister eintragen und weiterhin an Abstimmungen teilnehmen.
Häufige Fragen
Wann muss ich mich bei der Gemeinde abmelden?
Wer länger als drei Monate ins Ausland geht, die Wohnung aufgibt und nicht bald zurückkehrt, muss sich abmelden. Viele Gemeinden verlangen die Abmeldung spätestens am Tag des Wegzugs. Die Regeln unterscheiden sich je nach Kanton und Gemeinde.
Muss ich mich im Ausland bei der Schweizer Vertretung anmelden?
Ja. Schweizer Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland melden sich innert 90 Tagen nach der Abmeldung bei der zuständigen Botschaft oder dem Konsulat an.
Kann ich mein Pensionskassengeld bar beziehen?
Beim endgültigen Verlassen der Schweiz grundsätzlich ja. Den obligatorischen Teil erhalten Sie aber nicht bar, wenn Sie in einem EU- oder EFTA-Staat obligatorisch rentenversichert sind. Er bleibt dann auf einem Freizügigkeitskonto.
Bleibe ich in der Schweiz krankenversichert?
In der Regel nicht. Die Grundversicherung endet mit dem Wegzug. Ausnahmen gelten etwa für bestimmte Rentnerinnen und Rentner in der EU oder EFTA und für entsandte Arbeitnehmende.
Wie werden die Steuern im Wegzugsjahr berechnet?
Sie versteuern Einkommen vom 1. Januar bis zum Wegzug und das Vermögen per Wegzugsdatum. Das Steueramt rechnet das Einkommen für die Bestimmung des Steuersatzes auf ein ganzes Jahr um.
Kann ich freiwillig in der AHV bleiben?
Nur wenn Sie ausserhalb der EU und EFTA wohnen und unmittelbar vorher mindestens fünf Jahre ununterbrochen versichert waren. Die Anmeldung muss innert eines Jahres erfolgen.
Wie früh sollte ich mit der Planung beginnen?
Idealerweise 6 bis 12 Monate vorher. Bewilligungen im Zielland können je nach Land drei Monate bis zwei Jahre dauern.
Angaben ohne Gewähr, Stand November 2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Kurz gesagt: Auswandern
Melden Sie sich bei der Gemeinde ab und als Schweizerin oder Schweizer innert 90 Tagen bei der Vertretung im Zielland an. Klären Sie früh AHV, Pensionskasse, Säule 3a, Krankenkasse und Steuern. Visa und Bewilligungen können Monate dauern.


